Kinderrechte sind Menschenrechte

„Handle so, dass du die Menschheit, sowohl in deiner Person, als auch in der Person eines jeden anderen, jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchest.
Im Reich der Zwecke hat alles entweder einen Preis oder eine Würde. Was einen Preis hat, an dessen Stelle kann auch etwas anderes, als Äquivalent, gesetzt werden; was dagegen über allen Preis erhaben ist, das hat eine Würde.“
Diese Worte stammen von Immanuel Kant (1724 – 1804), einem deutschen Philosophen der Aufklärung.

Das Kind als Rechtssubjekt

Was ist die Würde des Kindes?
Wie definiert sich diese?

Rein rechtlich ist der Begriff der Menschenwürde nicht definiert und muss daher im Einzelfall näher bestimmt werden.
Demnach heißt die Würde des Menschen anzuerkennen, dass jeder Mensch, und somit auch jedes Kind, seiner selbst willen als Zweck an sich existiert und niemals zum Objekt oder bloßen Mittel herabgewürdigt werden darf.

Das Verhältnis zwischen Kindern und Erwachsenen

das Verhältnis zwischen Kindern und Erwachsenen
das Verhältnis zwischen Kindern und Erwachsenen

Kinder sind keine kleinen Erwachsenen!

Einerseits sind sie als „Seiende“ Menschen wie alle anderen auch.
Andererseits sind sie als „Werdende“ Menschen in einer besonderen Entwicklungsphase.

Daher ist das Verhältnis zwischen Kindern und Erwachsenen asymmetrisch: die Erwachsenen tragen Verantwortung für die Kinder,
nicht jedoch umgekehrt Kinder in gleicher Weise für die Erwachsenen.
Daher benötigen Kinder aufgrund dieser Entwicklungsstufe besonderen Schutz und kindgerechte Beteiligungsformen.
Sie sind für eine gesunde Entwicklung auf Erwachsene angewiesen, die Verantwortung dafür übernehmen, dass Kinder zu ihrem Recht kommen.

Einerseits ist es eine Begegnung auf Augenhöhe und andererseits eine strukturelle Machtungleichheit, welche nicht zu eigenen Zwecken, sondern im Interesse des Kindes zu gebrauchen ist.

Kindeswohl

Artikel 3 Absatz 1 UN – Kinderrechtskonvention: Wohl des Kindes

(1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleich viel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.

§1627 BGB Ausübung der elterlichen Sorge

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

Doch, wie ist der Begriff Kindeswohl definiert?

Kindeswohl ist rechtlich nicht definiert und zugleich der zentrale Begriff für die Bestimmung der Interessen eines Kindes.
Fachleute behaupten immer wieder im Einzelfall zu wissen, was das Beste für ein Kind sei. Werden sie jedoch gebeten, allgemeine Voraussetzungen des Kindeswohls anzugeben, kapitulieren sie. Allenfalls werden negative Bedingungen angegeben, um einen Ausweg aus dieser Misere zu finden.

Prinzipien des Kinderrechtsansatzes

Prinzipien des Kinderrechtsansatzes
Prinzipien des Kinderrechtsansatzes

Kennzeichnend für den Kinderrechtsansatz ist, dass nicht nur nach den Bedürfnissen, sondern gleichermaßen nach den Rechten von Kindern gefragt wird.

Während Bedürfnisse subjektiv und situationsabhängig sind, handelt es sich bei den Rechten der Kinder um objektive, von einzelnen Situationen unabhängige Ansprüche.

Das Bild vom Kind – ein allmählicher Wandel

Antike (Römisches Reich) – Kind als Eigentum des Vaters
Mittelalter (Christlicher Kulturkreis) – Kind als Geschenk Gottes
Moderne (Aufklärung) – Kind als Objekt von Bildung und Erziehung
Postmoderne (Globalisierung) – Kind als (Rechts- ) Subjekt

Geschichte der Kinderrechte weltweit

1924 – Völkerbund verabschiedet „Geneva Declaration“;
Schutzverpflichtungen der Erwachsenen gegenüber Kindern

1945 – Charta der Vereinten Nationen

1948 – Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

1959 – Vereinte Nationen verabschieden „Deklaration über die Rechte des Kindes“. Kinder werden erstmals als Träger von Rechten bezeichnet. Der Begriff des Kindeswohls wird eingeführt.

1979 – Internationales Jahr des Kindes

1989 – Vollversammlung der Vereinten Nationen beschließt einstimmig die Konvention über die Rechte des Kindes (UN – Kinderrechtskonvention).

2002 – Sondergeneralversammlung der Vereinten Nationen zu Kindern in New York (Weltkindergipfel); Verabschiedung des Internationalen Aktionsplans „A World fit for Children“

2002 – Fakultativprotokolle zur UN – Kinderrechtskonvention über „Kinder in bewaffneten Konflikten“ und „Betreffend den Kinderhandel, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie“ treten in Kraft

2006 – Die vereinten Nationen verabschieden die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN – Behindertenrechtskonvention, u. a. mit der Verpflichtung in Artikel 24 ein inklusives Bildungssystem aufzubauen)

2014 – Fakultativprotokoll zur UN – Kinderrechtskonvention betreffend ein Individualbeschwerdeverfahren tritt in Kraft.

Geschichte der Kinderrechte in Deutschland

1922 – Im Reichsjugendwohlfahrtsgesetz erhält jedes deutsche Kind ein Recht auf Erziehung. Ausländische Kinder bleiben davon zunächst ausgeschlossen.

1959 – Im Zuge des Gleichberechtigungsgesetzes wird der Paragraf 1631 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ersatzlos gestrichen, demzufolge es bis dahin dem Vater erlaubt war „angemessene Zuchtmittel gegenüber seinem Kind auszuüben“.

1980 – Die große Sorgerechtsreform ersetzt den Begriff „elterliche Gewalt“ durch „elterliche Sorge“. Außerdem wird der Paragraf 1626 Absatz 2 in das BGB eingefügt, der erstmals die Mitsprache von Kindern an allen sie betreffenden Entscheidungen ihrer Eltern rechtsverbindlich festlegt.

1990 – Das neue Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) benennt Kinder ausdrücklich als Träger eigener Rechte.

1992 – Deutschland ratifiziert die UN – Kinderrechtskonvention, allerdings nicht uneingeschränkt. In einer Erklärung formuliert die Bundesregierung Vorbehalte vor allem in Bezug auf Kinder ohne deutschen Pass.

1998 – Die Kindschaftsrechtsreform bringt neben der weitgehenden Gleichstellung ehelicher und nicht ehelicher Kinder unter anderem das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen nach Trennung und Scheidung der Eltern (§1684 Absatz 1 BGB) und die Möglichkeit, Kindern im Verfahren, die die elterliche Sorge betreffen, einen Verfahrensbeistand als „Anwalt des Kindes“ zur Seite zu stellen.

2000 – Durch das Gesetz über die Ächtung der Gewalt in der Erziehung erhalten Kinder gemäß §1631 Absatz 2 BGB ein „Recht auf gewaltfreie Erziehung“.

2006 – Deutschland ratifiziert die UN – Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die zahlreiche Kinderrechte enthält.

2010 – Die Bundesregierung nimmt die Vorbehaltserklärung zur UN – Kinderrechtskonvention zurück. Sämtliche Rechte nach der Konvention gelten von nun an uneingeschränkt für alle in Deutschland lebenden Kinder.

2012 – Das Bundeskinderschutzgesetz verpflichtet Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe dazu, „zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten“ vorzusehen.

6 Fragen bezugnehmend auf die Zukunft der Kinderrechte

1. Sind Jugendliche oder gar Kinder in der Lage, die Konsequenzen einer politischen Wahlentscheidung zu überblicken?
2. Verfügen sie über eine ausreichende Reife, um komplexe politische Probleme zu verstehen?
3. Wissen sie, was sie im Falle einer Beteiligung an einer Wahl tun?
4. Darf das Recht auf Beteiligung an Wahlen an eine bestimmte Reife oder an einen Bildungsstand geknüpft werden?
5. Wer wäre dazu berufen, darüber zu entscheiden, z. B. auch im Zusammenhang mit senilen Menschen?
6. Ist die Frage nach der kognitiven Reife, wenn es um die Beteiligung an Wahlen geht, überhaupt zulässig?

 

21 Kommentare zu „Kinderrechte sind Menschenrechte

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