Wenn dein Kind krank ist, braucht es besonders viel Zuwendung, Zeit und dich als Elternteil.
Doch als berufstätige Mama / Papa spürst du nicht nur die Sorge gegenüber deinem Kind sondern auch den Druck deines Arbeitgebers, wann dein Kind wieder gesund und du wieder an der Arbeit sein kannst.
In diesem Fall ist dein Arbeitgeber unter folgenden Voraussetzungen zur Freistellung von der Arbeit verpflichtet:
• Dein krankes Kind ist nicht älter als 12 Jahre (diese Altersgrenze gilt nicht, wenn dein Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist)
• Ein Arzt hat die Erkrankung deines Kindes bestätigt und hält seine Betreuung für notwendig
• Im Haushalt lebt keine andere Person (beispielsweise Großeltern), die die Betreuung deines Kindes übernehmen könnte.
Wie viele Tage im Jahr habe ich zur Verfügung?
Für jedes deiner erkrankten Kinder stehen jedem Elternteil 10 freie Arbeitstage pro Jahr zu. Alleinerziehende haben Anspruch auf 20 freie Arbeitstage. Leben mehr als 2 Kinder unter 12 Jahren in deinem Haushalt, ist der Gesamtanspruch auf 25 Arbeitstage pro Elternteil bzw. 50 Arbeitstage bei Alleinerziehenden begrenzt.
Bei schwerstkranken Kindern hat der betreuende Elternteil unter Umständen aber einen zeitlich unbegrenzten Freistellungsanspruch.
Hast du als Elternteil deine 10 freien Arbeitstage verbraucht, kann dir dein Partner seinen Freistellungsanspruch übertragen. Voraussetzung ist aber, dass der übertragende Elternteil das kranke Kind aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht selbst betreuen kann.
Habe ich Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Grundsätzlich besteht für die Dauer der Freistellung ein Anspruch auf Lohnfortzahlung gegen deinen Arbeitgeber nach §616 BGB. Dieser Anspruch ist jedoch häufig im Arbeitsvertrag oder tariflich ausgeschlossen.
In diesen Fällen springt die Krankenkasse ein und zahlt unter den oben genannten Voraussetzungen Kinderkrankentagegeld nach §45 SGB V.
Diese gilt jedoch nur, wenn
• Dein krankes Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist,
• Auch der Elternteil, der die Betreuung des Kindes übernimmt, gesetzlich krankenversichert ist und Anspruch auf Krankengeld hat (z.B. als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger mit Krankengeldwahl).
Was passiert, wenn mein Kind ins Krankenhaus muss?
Muss dein Kind ins Krankenhaus und der Arzt dort entscheidet, dass es medizinisch notwendig ist, dass du als Begleitperson deinem Kind beistehst, so hast du als begleitender Elternteil Anspruch auf unbezahlte Freistellung gegen deinen Arbeitgeber. Die Kosten für den Aufenthalt für dich als Begleitperson trägt die Krankenkasse, in der dein Kind versichert ist. Darüber hinaus ersetzt diese Krankenkasse dir als begleitender Elternteil deinen Verdienstausfall.
Die Tage des stationären Aufenthaltes werden dir nicht auf die Tage, die du Anspruch auf Kinderkrankengeld wegen häuslicher Betreuung deines Kindes hast, angerechnet.
Welche Unterlagen benötigt mein Arbeitgeber?
Kannst du wegen einer Erkrankung deines Kindes nicht arbeiten gehen, setze dich bitte unverzüglich mit deinem Arbeitgeber als auch mit deiner Krankenkasse in Verbindung.
Und lege sowohl die ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung deines Kindes und die Notwendigkeit der Betreuung deines Kindes durch dich als Elternteil vor. Denn nur so bestehen der Freistellungsanspruch und dein Anspruch auf Lohnfortzahlung bzw. Kinderkrankengeld.
7 Kommentare zu „Mein Kind ist krank und ich kann nicht arbeiten gehen – Was nun?“