rechtliche Grundlagen
Erste Hilfe gehört zur Pflicht jedes Menschen und dient der Überwindung unmittelbarer Gefahr für das Kind (insoweit auch Dienstpflicht). Tätigkeiten, die der Ersten Hilfe zugeordnet sind, sind haftungsrechtlich abgesichert.
Übernehmen Fachkräfte von Kindertageseinrichtungen für ein Kind mit oder ohne Behinderung oder für ein von Behinderung bedrohtes Kind eine medizinisch notwendige Maßnahme / Pflegeleistung und kommt es z.B. zu einem Personenschaden, so tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein.
Nach § 104 und 105 SGB VII ist damit eine Freistellung des Einrichtungsträgers und der MitarbeiterInnen von der zivilrechtlichen Haftung (z.B. bei Schadenersatz) gegeben (nicht vorsätzlich). Ein strafrechtliches Haftungsrisiko wegen Körperverletzung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt bestehen.
Medizinisch notwendige Maßnahmen (z.B. Medikamentengabe) sind freiwillige Leistungen der pädagogischen Fachkräfte.
Die Bedeutung der gesetzlichen Unfallversicherung nach SGB VII
Kinder sind während des Besuchs von Tageseinrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung) gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Einrichtungen, die einer Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII bedürfen.
Die gesetzliche Unfallversicherung ist für die Versicherten beitragsfrei. Eine besondere Anmeldung der Kinder ist nicht erforderlich. Die gesetzliche Unfallversicherung erbringt die Ersatzleistung für Körperschäden bei Kindern und wirkt insoweit für die Erzieherinnen wie eine Haftpflichtversicherung.
Nach den §§ 104, 105 SGB VII haften weder der Träger noch die Fachkräfte oder die Kinder untereinander für Personenschäden, die sich im Rahmen einer Betreuung in einer Kindertageseinrichtung ereignen. Man spricht in diesem Zusammenhang von einem Haftungsprivileg von Einrichtungsträgern und Mitarbeitern in der Tagesbetreuung von Kindern.
Der Gesetzgeber hat diese Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, um zum harmonischen Ablauf des Betriebs der Einrichtung und zur Befriedung in der Erziehungspartnerschaft beizutragen.
Langwierige Streitigkeiten um Ersatzansprüche, die eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Eltern, Fachkräften und dem Träger der Einrichtungen verhindern könnten, sollen vermieden werden.
Wurde die Medikamentengabe als Teil der Personensorge von den Sorgeberechtigten übertragen und kommt ein Kind durch eine Fehlmedikation zu Schaden, ist es grundsätzlich gesetzlich unfallversichert.
Ist hingegen die vereinbarte Medikamentengabe unterlassen worden, liegt kein Unfallereignis im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vor. In diesem Fall werden Versicherungsleistungen von der Krankenkasse geleistet.
Sollte grob fahrlässig gehandelt worden sein, kann im Einzelfall aber auch die bzw. der hierfür Verantwortliche haftbar gemacht werden.
Steht die Gabe eines Medikaments im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis, so ist sie als versicherte Tätigkeit zu werten. Ein dabei erlittener Unfall, z.B. die Verletzung an einem Pen bei einer Insulingabe, stellt für die pädagogische Fachkraft einen Arbeitsunfall dar. Tritt ein Notfall ein, zum Beispiel, wenn es infolge versäumter Insulingabe zu einer Überzuckerung kommt, sind alle Personen verpflichtet, Hilfe zu leisten. Auch diese Hilfeleistung steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Rückforderung der Unfallkasse
Die gesetzliche Unfallversicherung muss auch dann für den Schaden eintreten, wenn der Unfall von der Aufsichtspflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurde. Für den Geschädigten übernimmt der Unfallversicherungsträger die Heilungskosten. Er kann bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens die verantwortliche Person in Regress nehmen, also das für die Heilung aufgebrachte Geld teilweise oder ganz zurückverlangen.
Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt.
Als Faustregel gilt:
„Die Fachkraft hat nicht beachtet, was in der Situation jedem anderen hätte einleuchten müssen“.
In der Praxis sind derartige Regressfälle kaum bekannt.
Kein Haftungsprivileg für Sachschäden
Für Sachschäden, z.B. an Gegenständen oder Kleidungsstücken, die den Kindern gehören, gilt das Haftungsprivileg nicht.
Eine Ausnahme gibt es bei medizinischen Hilfsmitteln: Wenn beispielsweise eine Brille, ein Hörgerät oder eine Insulinpumpe fahrlässig beschädigt oder zerstört wird, tritt die Unfallkasse für den Schaden ein und stellt die verantwortliche Person von der Ersatzpflicht frei.
Als zusätzliche Information empfehle ich die Broschüre des DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung vom Juli 2014.






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