Im September erfolgt die öffentliche Anmeldewoche für alle schulpflichtigen Kinder.
- Formeller Akt der Einschreibung
- Erste Kontaktaufnahme mit den Eltern
- Gespräch mit dem Kind in der Einzelsituation oder beim „Unterrichtsspiel“ in der Kleingruppe, dabei Feststellung der deutschen Sprachkenntnisse und anderer Auffälligkeiten.
Eine Abweichung von diesem Verfahren ist in Absprache mit der jeweils zuständigen Grundschule möglich, wenn bereits im Vorfeld darüber Klarheit besteht, dass das Kind nicht in der allgemeinbildenden Schule beschult werden kann.
Oktober bis April
- Kontakte zwischen Kindertageseinrichtung und Schule nach Absprache.
- Hospitationen bei den zukünftigen Erstklässlern / innen der Kindertageseinrichtung.
November
- Beratungen mit den Kindertageseinrichtungen und Frühförderstellen, um Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu ermitteln.
- Anträge auf sonderpädagogische Förderung von zukünftigen Schulanfängern sind an das Staatliche Schulamt zu richten
- Das Aufnahme- und Entscheidungsverfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs kann von der allgemeinen Schule (auch ohne Einwilligung der Eltern) oder auf Antrag der Eltern eingeleitet werden.
- Vor einer Antragsstellung besteht die Möglichkeit einer umfassenden Beratung durch die Grundschule, durch überprüfende Förderschulen und durch die Beratungs- und Förderzentren.
- Mit Einverständnis der Eltern kann die Kindertagesstätte die zuständige Grundschule auf den besonderen Förderbedarf hinweisen und einen Entwicklungsbericht des Kindes einreichen
- Beginn / Besuch von Vorlaufklassen zur „Förderung der Sprachkompetenz von Kindern im Kindergartenalter ohne ausreichende Deutschkenntnisse“.
Im Dezember werden die schulpflichtigen Kinder, die in der Kindertageseinrichtung im Rahmen einer Integrationsmaßnahme betreut werden, dem Fachbereich Gesundheit vorgestellt.
Im Februar erfolgt die Vorstellung der Kann- und Antragskinder und der im September ermittelten Kinder zwecks weiterer Klärung. Bei Bedarf werden weitere
diagnostische Maßnahmen eingeleitet.
Im April / Mai erfolgt der Kennenlerntag für die Schulanfänger, z. B. in Form einer Teilnahme am Unterricht.
Gleichzeitig werden die Eltern bei einer geplanten Zurückstellung angehört.
Im Mai / Juni wird die endgültige Entscheidung über die Schulfähigkeit getroffen. Es erfolgt eine schriftliche Mitteilung an die Eltern über die Schulaufnahme bzw. über die Zurückstellung oder Ablehnung eines Antrages auf vorzeitige Einschulung.
Neun Formen des sonderpädagogischen Förderbedarfs
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden entsprechend ihrem Leistungsvermögen und der Art ihrer Beeinträchtigung in neun verschiedenen Formen der Förderschule unterrichtet:
- Schule für Lernhilfe
- Schule für Praktisch Bildbare
Diese haben durch eigene Rahmenlehrpläne einen lernzieldifferenten Unterricht
- Schule für Körperbehinderte
- Schule für Erziehungshilfe
- Schule für Hörgeschädigte
- Schule für Blinde bildenden Schulen
- Schule für Sehbehinderte
- Schule für Kranke
- Sprachheilschule
Der Unterricht erfolgt auf der Grundlage der Lernziele der allgemeinbildenden Schulen in einem lern gleichen Unterricht.






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